Detailinformationen
Gutachten über die Gültigkeit der Ehe von Kriegsgefangenen / von Unbekannt St. Gallen KB Vadiana Vadianische Briefsammlung Signatur: VadSlg Ms 41:240
Gutachten über die Gültigkeit der Ehe von Kriegsgefangenen / von Unbekannt St. Gallen KB Vadiana ; Vadianische Briefsammlung
Signatur: VadSlg Ms 41:240
Konstanz , [1541]. - 1 Doppelbl., 2 S. beschrieben, 17 x 11 cm, Lateinisch. - Autograf, Handschrift, Briefsammlung
Es gelten die Benutzungsbestimmungen für den Sonderlesesaal.
Inhaltsangabe: Der Verfasser antwortet auf eine Anfrage ("proposita quaestio") [zum Bestand der Ehe, wenn der Ehegatte in Kriegsgefangenschaft geraten ist]. Die ältesten römischen Gesetze bestimmen, dass eine Ehe bei Kriegsgefangenschaft eines Mannes - durch die Türken oder andere Feinde - aufgelöst wird, da die Kriegsgefangenschaft zum Status als Sklave ("servitus") zu führen pflegt. Zwischen Freien und Sklaven kann aber keine Ehe bestehen. Diese Bestimmung wurde bereits bei Justinian als ungerecht angesehen, da sie nur die Interessen der Ehefrau berücksichtigt. - Demgegenüber ist das kanonische Recht ("pontificiae leges") ungerecht mit den Ehefrauen. Diese dürfen auch nach siebenjähriger Gefangenschaft des Ehemannes nicht wieder heiraten, sondern erst, wenn eine sichere Nachricht über den Tod des Ehemannes vorliegt. Dies ist festgelegt im Dekretalbrief "De sponsalibus et matrimonio" von Papst Clemens III. an den Bischof von Saragossa ("Caesar Augustensis"). Diese Bestimmung zeigt zwar Menschlichkeit gegenüber dem Ehemann, der nicht vom doppelten Unglück der Gefangenschaft und des Verlusts der Ehefrau getroffen werden soll, ist aber ungerecht gegenüber der Ehefrau. - Justinian hat einen Mittelweg vorgeschlagen, indem die Ehefrau erst fünf Jahre nach der Gefangenschaft des Ehemannes eine neue Ehe eingehen kann. - Die aktuelle Gültigkeit dieses Gesetzes wird von den Kanonisten bestritten. Justinians Bestimmung muss an das Gesetz der Heiligen Schrift angepasst werden. Diese aber verlangt in 1 Kor 1, dass die Menschen verheiratet sein sollen ("melius esse nubere quam uri"). - Die Situation sowohl der Gefangenen als auch der zurückgelassenen Ehefrauen muss differenziert betrachtet werden. Eine strikte Fristsetzung ist daher nicht angebracht. Vielmehr muss hier wie in anderen Bereichen die individueller Angemessenheit ("ἐπιείκεια") angestrebt werden. Im Allgemeinen ist es jedoch angezeigt, auf eine neue Ehe zu verzichten, um die Komplikationen zu vermeiden, falls doch der Ehepartner wieder zurückkehrt.https://swisscollections.ch/Record/991170746779505501 (Katalogeintrag in swisscollections) https://han.stadtarchiv.ch/inhalt/VadSlg_Ms_41_240.pdf (Digitalisat)
Bemerkung: Ohne Verfasser, Adressat, Entstehungsort und Datum Entstehung vielleicht im Umkreis von Vadians "De coniugio servorum" von 1541; vgl. VBW Bd. 6, Nr. 1164 (Johannes Zwick an Vadian, 18. April 1541) und BBW Bd. 2, Nr. 904 (Vadian an Thomas Blarer, 13. Juni 1542)
Pfad: Vadianische Briefsammlung / Vadianische Briefsammlung, Bd. 12
[Epistolae Tom. XII:240 (Frühere Signatur)]
CH-002121-2-991170746779505501, http://kalliope-verbund.info/CH-002121-2-991170746779505501
Modifikation: 09.08.2023