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Brief an Ecclesiae Bernensis Pastores / von Michael Monchius Zofingen SB Einzeldokumente Stadtbibliothek Zofingen Signatur: StBZ Pa 14:1,136-1 (146b)
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Brief an Ecclesiae Bernensis Pastores / von Michael Monchius Zofingen SB ; Einzeldokumente Stadtbibliothek Zofingen
Signatur: StBZ Pa 14:1,136-1 (146b)
De Monchy, Michel, Pfarrer in Rances, ab 1591 in Yverdon [Verfasser], Pfarrer von Bern [Adressat]
Rances , 20. Novembris 1584. - 1 Doppelbl., 3 S. beschrieben, 28,5 x 17,5 cm, Lateinisch. - Autograf, Handschrift, Briefsammlung
Inhaltsangabe: In der Vergangenheit herrschte in den evangelischen Kirchen [um Rances] ein beklagenswerter Mangel an Respekt vor dem Wort Gottes und den Sakramenten. Die Pfarrer haben deshalb mehrmals beim Rat von Bern interveniert, mit einem gewissen Erfolg. Die Situation hat sich aber wieder so sehr verschlechtert, dass eine erneute Intervention nötig ist. Insbesondere soll der Rat an die Kapitel über die Reformation der Kirchen in der früheren Bittschrift erinnert werden. Zuvor wollen sie aber den Rat und die Billigung von Musculus einholen, der schon beim letzten Gesuch dafür sorgte, dass dieses Wirkung zeigte, insbesondere in Bezug auf die Erhöhung der Pfarrgehälter ("honesta stipendiis nostris accessio"). Um den Rat zu entlasten, soll die damalige Bittschrift in den folgenden Punkten zusammengefasst werden, welche Musculus beurteilen möge: [1.] Die Reformationsedikte des Berner Rats sollen zusammengefasst und deren Durchsetzung gesichert werden. [2.] Die Entscheidungen der Kirchenräte ("consistorium") sollen verbindlich sein, insbesondere bezüglich der Zulassung Aussenstehender zum Abendmahl. [3.] Die Pfarrer sollen nicht genötigt werden können, Mischehen mit Personen katholischen Glaubens zu verkündigen. [4.] Vorehelicher Geschlechtsverkehr soll schwer bestraft werden. [5.] Der Putz der Frauen soll reguliert werden. [6.] Schriften spekulativen Inhalts ("libri curiosae vanitatis") und Zauberbücher ("libri artis magicae") sollen verboten werden. [7.] Gemeinschaften mit der Bezeichnung "Abtei" sollen aufgelöst werden. [8.] Gasthäuser ("xenodochium") sollen den Pfarrern und Präfekten Rechenschaft schuldig sein. [9.] Von den Kirchenräten verhängte Strafen ("supplicium") sollen von den Präfekten nicht gemildert werden und nicht ohne Zustimmung der Kirchenräte vollzogen werden. [10.] Die Sitzungen der Kirchenräte sollen nicht wegen der Abwesenheit des Präfekten oder dessen Stellvertreter ("suffectus") verschoben werden. [11.] Die Assessoren der Richter und Pfarrer in den Kirchenräten sollen nur mit Zustimmung der Pfarrer gewählt werden können. [12.] Von den Pfarrern sollen keine Abgaben und Steuern auf die Güter, die sie zur Besoldung erhalten haben, eingefordert werden. [13.] Den Pfarrern soll das Bürgerrecht in der Stadt oder Gemeinde, in der sie wirken, geschenkt und beurkundet werden. [14.] Den Pfarrern soll das Getreide nach demselben Mass zugemessen werden, wie es eingekauft wurde, so wie es in Yverdon gemacht wird. [15.] Niemand soll an katholischen Riten teilnehmen. Der Rat von Bern soll bei den Freiburgern durchsetzen, dass kein Berner Untertan dort etwas gegen sein Gewissen tun muss. Die Erfüllung dieser Forderungen ist zur Einhaltung der kirchlichen Ordnung notwendig. Musculus wird gebeten, diese zu prüfen und deren Bestätigung durch den Rat zu fördern, so wie er es auch in der Vergangenheit in der Frage der Besoldung getan hat. Grüsst und unterzeichnet im Namen der vier Pfarrkapitel ("classes").https://swisscollections.ch/Record/991170478128105501 (Katalogeintrag in swisscollections) http://dx.doi.org/10.7891/e-manuscripta-114362 (Online via e-manuscripta)
Bemerkung: Siegelspur Inhaltsangabe unter dem Brieftext von späterer Hand: Petit, ut apud magistratum commendentur, quae petunt reformationem et disciplinam spectantia.
Pfad: Einzeldokumente Stadtbibliothek Zofingen
CH-002121-2-991170478128105501, http://kalliope-verbund.info/CH-002121-2-991170478128105501
Modifikation: 09.08.2023